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Internes Hinweisgeberportal
NUR FÜR ANGESTELLTE UND LIEFERANTEN!

 

Interne Meldestelle für Whistleblowing
(anonym oder persönlich)

Wir sind uns als etabliertes Institut im Bereich der medizinischen Diagnostik und Radiologie unserer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst und bekennen uns ausdrücklich zu ethisch korrektem Verhalten. Wir schätzen es, wenn Hinweisgeber:innen den Mut aufbringen, Zustände, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, zu melden und uns dabei unterstützen, gesetzeskonform zu handeln.

Der Schutz von Personen, die Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Rechtsverletzungen melden möchten, ist uns ein besonderes Anliegen. Über unser Hinweisgeber:innensystem können Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften abgeben werden, die in den Anwendungsbereich des HinweisgeberInnenschutzgesetzes (HSchG) fallen.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Meldung anonym abzugeben.

Vielen Dank für Ihre Kooperation!

Jetzt eine Meldung abgeben

 

FAQ:

Hinweise bezüglich welcher Verstöße können über das Hinweisgeber:innensystem abgegeben werden?

Über unser Hinweisgeber:innensystem können Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften bezugnehmend auf das österreichische HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) abgegeben werden.

Hinweisgeber:innen sind dabei geschützt, wenn Hinweise über mögliche oder tatsächliche Rechtsverletzungen aus den folgenden Bereichen gemeldet werden:

  • Korruption und Bestechung
  • Datenschutz und Informationssicherheit (Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen)
  • Sonstige schwerwiegende Verstöße, wie insbesondere
  • Öffentliche Gesundheit
  • Öffentliches Auftragswesen
  • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • Verbraucherschutz
  • Verletzung von EU-Wettbewerbsrecht, EU-Beihilfenrecht, EU-körperschaftssteuerrechtlichen Bestimmungen

 

Bitte beachten Sie, dass Hinweise, die nicht in den Anwendungsbereich des HSchG fallen, an die intern dafür zuständigen Stellen weitergeleitet werden können.

 

Wann bin ich als Hinweisgeber:in geschützt?

Sie sind als Hinweisgeber:in geschützt, wenn Sie zum Zeitpunkt des Hinweises auf der Grundlage der tatsächlichen Umstände und der Ihnen verfügbaren Informationen hinreichende Gründe dafür annehmen können, dass die von Ihnen gegebenen Hinweise wahr sind und von den oben genannten Themenbereichen umfasst sind.

Nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz sind jene Personen geschützt, die aufgrund ihrer laufenden oder früheren beruflichen Verbindung zum Unternehmen Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben (z.B. Arbeitnehmer:innen und Bedienstete, Bewerber:innen und Auszubildende, Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, Lieferant:innen) sowie Personen, die bei der Hinweisgebung unterstützen oder Personen im Umkreis des:der Hinweisgeber:in, die ebenso von Vergeltungsmaßnahmen betroffen sein könnten.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei der Abgabe von offenkundig falschen Hinweisen Schadenersatzforderungen drohen oder eine behördliche Verfolgung erfolgen kann.

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